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1. Wer bei einer Straßenbreite von 7,30 m in einem seitlichen Abstand von 1,5 m mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h an einem haltenden Bus vorbeifährt, verstößt gegen § 20 Abs. 1 StVO, wonach an haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln Verkehrsmitteln vorsichtig vorbeizufahren ist. 2. Der seitliche Mindestabstand bei Passieren eines öffentlichen Verkehrsmittels hat 2 m zu betragen. Wird der Seitenabstand von 2 m unterschritten, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen. Es muß langsam mit sofortiger Anhaltemöglichkeit gefahren werden. 3. Bei Geschwindigkeitsübertretungen kommt es für die Frage der Vermeidbarkeit nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer irgendwann vor dem Eintritt der kritischen kritischen Verkehrslage eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, welche überhaupt erst dazu beigetragen hat, daß er im Unfallzeitpunkt am Unfallort war (BGHSt. 33, 64). Vielmehr kommt es bei Geschwindigkeitsübertretungen darauf an, ob der Fahrzeugführer den Normzweck der Geschwindigkeitsregelung in der kritischen Situation mißachtet hat (BGHSt 33, 65). 4. Für die Frage, ob die Kollision mit einem sich von der Mutter losreißenden Kind bei Einhaltung aller Sorgfalt vermeidbar war, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Kind sich losreißt. Ohne Bedeutung ist dagegen, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn das den Bus passierende Fahrzeug bereits bei dessen Erreichen oder zu dem Zeitpunkt mit der erforderlichen Geschwindigkeit geführt worden wäre, als der Fahrer die Mutter mit dem Kind, das sich noch nicht losgerissen hatte, sah.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 482/91) | Datum: 18.01.1993

Hinweis: Mit Anmerkung Lampe JR 1994, 79 JR 1994, 77 [...]

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